Winterdienst: Gehwege bitte rechtzeitig räumen und streuen

Nach der geltenden Reinigungs- und Sicherungsverordnung sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden Gehwege von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Dies gilt an Werktagen ab 7:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr. Die Gehwege sind dabei bis 20:00 Uhr in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung auch für unbebaute Grundstücke besteht. Auch hier haben die Eigentümer Sorge zu tragen, dass die Gehwege ordnungsgemäß geräumt und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand oder Splitt) bestreut werden. Der Einsatz von Tausalz ist grundsätzlich unzulässig und nur bei besonderer Glättegefahr erlaubt.
Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass Fußgänger und der übrige Verkehr nicht behindert oder gefährdet werden. Abflussrinnen, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Kommt ein Grundstückseigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nach und entsteht hierdurch ein Schaden, kann er für daraus resultierende Personen- oder Sachschäden zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümer um Beachtung dieser Pflichten und bedankt sich für die Mithilfe, Gefahren für Fußgänger zu vermeiden und die Verkehrssicherheit im Gemeindegebiet zu gewährleisten.






